Anwaltliches Forderungsinkasso

Inhaltsverzeichnis

  1. Forderungsbeitreibung durch anwaltliches Inkasso
  2. Wie funktioniert anwaltliches Inkasso?
  3. Titulierung der Forderung
  4. Vollstreckung
  5. Vorteile des anwaltlichen Inkassos
  6. Formulare, Formulare (und Unterlagen)/Besprechungen

1. Forderungsbeitreibung durch anwaltliches Inkasso

1.1 Viele Rechnungen bleiben (zunächst) offen

Durch die heutigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kommen viele Verbraucher in die Situation, entweder aufgrund eines echten oder erst insbesondere durch die Werbung hervorgerufenen Bedarfs Waren und/oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die sie in Wirklichkeit nicht oder nur mit Anstrengungen bezahlen können. Unbezahlte Rechnungen - Außenstände - haben in den letzten Jahren immer mehr zugenommen. Dies hat verschiedene Gläubiger veranlasst, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere nur gegen Vorkasse zu arbeiten. Das letztgenannte Verfahren allerdings ist nur für wenige Bereiche von Handel, Handwerk und Dienstleistungen praktisch realisierbar. Was bleibt also?

Forderungsbeitreibung durch anwaltliches Inkasso!

2. Wie funktioniert anwaltliches Inkasso?

2.1 Zunächst: Ermittlung ggf. fehlender Daten

Sollten zunächst irgendwelche spezifischen Daten des Schuldners fehlen, z.B. der Vorname oder eine aktuelle Anschrift, so werden diese - jedenfalls soweit sich der Schuldner im Raum Dithmarschen aufhält - von uns ermittelt. Außerhalb des Kreises Dithmarschen sind derartige Ermittlungen zwar auch möglich, allerdings in der Regel langwieriger und dann auch meist mit Kosten verbunden. Kosten entstehen jedenfalls immer dann, wenn für die Ermittlung von Daten eine regelrechte Registeranfrage bei dem zuständigen Amtsgericht oder eine förmliche Auskunft aus dem Melderegister erforderlich sein sollte.

2.2 Los geht's: erstes anwaltliches Aufforderungsschreiben

Der Schuldner erhält nach Mandatsaufnahme zunächst ein standardisiertes Aufforderungs-schreiben, mit dem er unter Fristsetzung zur Zahlung des offenen Betrages, der Mahnkosten, der angefallenen Zinsen sowie der Anwaltskosten aufgefordert wird.

2.3 Wie sieht's aus im Schuldnerverzeichnis?

Parallel zum Versenden des ersten anwaltlichen Mahnschreibens wird eine Anfrage beim Schuldnerregister des zuständigen Amtsgerichts gestartet, um in Erfahrung zu bringen, ob der Schuldner in den letzten drei Jahren bereits den sog. Offenbarungseid (neudeutsch: eidesstatt-liche Versicherung) abgelegt hat oder ein Haftbefehl zur Abgabe des Offenbarungseides gegen ihn ergangen ist. Diese Auskünfte kosten mindestens 4,50 €, jede weitere Eintragung zusätzlich 4,50 €.

2.4 Zweites anwaltliches Aufforderungsschreiben

Ist die im anwaltlichen Aufforderungsschreiben gesetzte Zahlungsfrist verstrichen, wird wenige Tage später - der Zeitaufwand für den Geldlauf muss berücksichtigt werden - ein weiteres, deutlich formuliertes anwaltliches Mahnschreiben abgesandt, das eine letzte Frist für die außergerichtliche Zahlung setzt; bei größeren Forderungen kann eine Ratenzahlung angeboten werden.

2.5 Strafanzeige: Steigerung der Zahlungsfreude?

Sollte der Schuldner den Offenbarungseid im zeitlichen Zusammenhang mit der Beauftragung des Mandanten abgelegt haben, kommt dann zu seiner Motivationssteigerung auch eine Strafanzeige wegen des Verdachts des versuchten Betruges in Betracht. Dies führt erfahrungsgemäß in etwa 25% der entsprechenden Fälle trotz der (vermeintlichen) Finanznot des Schuldners zu einer (möglicherweise auch ratenweise) Zahlung der Schuld.

3. Titulierung der Forderung

3.1 Abstimmung des weiteren Vorgehens

Führen diese Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg, zahlt der Schuldner also nicht, wird dann nach Rücksprache mit dem Mandanten entschieden, ob eine Titulierung der Forderung erfolgen, also eine Vollstreckungsgrundlage geschaffen werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner den Offenbarungseid abgelegt hat oder nicht. Auch können in vielen Fällen über verschiedene Kontakte weitere Informationen über die Solvenz des Schuldners eingeholt werden, jedenfalls soweit dieser im Kreis Dithmarschen ansässig ist.

3.2 Mahnverfahren oder Klage?

Wenn mit dem Mandanten ein Einvernehmen darüber getroffen wurde, dass die Forderung gerichtlich tituliert werden soll, so muss dann entschieden werden, auf welchem Wege dies geschehen soll:

Bei sog. Profischuldnern empfehlen wir bei einer Landgerichtszuständigkeit (Forderung über 5.000 €) empfohlen, sogleich eine Klage beim Landgericht einzureichen. Der Schuldner kann sich dort nur durch einen am Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt verteidigen. Diesen Aufwand wird der Profischuldner in der Regel mangels Erfolgsaussichten scheuen, zumal er weiß, dass der von ihm in dieser Hinsicht zu beauftragende Rechtsanwalt eine Vergütung, möglicherweise sogar einen Vorschuss verlangen wird (es sei denn, dass er auch diesen über den Tisch ziehen will/kann).

In der Klageschrift wird der Antrag auf Erlass eines schriftlichen Versäumnisurteils gestellt. Dies führt in aller Regel schneller zu einem Titel, als wenn lediglich ein Mahnbescheid beantragt worden ist. Für dieses Mahnverfahren nämlich ist immer, also völlig unabhängig von der Höhe der Forderung, das für den Wohnsitz des Gläubigers zuständige Amtsgericht zuständig. Der Schuldner kann hier - anders als im Klageverfahren vor dem Landgericht - selbst Widerspruch einlegen und zwar ganz einfach durch Ankreuzen und dadurch das Verfahren in die Länge ziehen: es müsste dann nämlich nach Rücklauf des Widerspruchs erst eine Anspruchsbegründung, die einer Klage entspricht, verfasst und bei Gericht eingereicht werden. Der Schuldner hätte auf diese Art und Weise etwa vier bis sechs Wochen Zeit gewonnen (und Sie diese Zeit verloren).

Nur bei "normalen" Schuldnern, bei denen keine Hinweise auf ein entsprechendes Verhalten bestehen - das dürfte die Mehrzahl der Fälle sein -, sollte das in Bezug auf sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten günstigere Mahnverfahren gewählt werden. Zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides kann dann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Sobald dieser vorliegt, gibt es eine Vollstreckungsgrundlage.

4. Vollstreckung

4.1 Vorweg: Vollstreckungsandrohung

Liegt ein (Versäumnis-)Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid vor, so wird der Schuldner durch das Anwaltsbüro noch einmal angeschrieben und aufgefordert, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung (und damit verbundener weiterer Kosten) die Schuld zu begleichen, gegebenenfalls auch in monatlichen Raten. Erfolgt darauf keine Reaktion, wird der Gerichtsvollzieher in Marsch gesetzt. Die Gebühren und Kosten des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens oder des Rechtsstreits sind streitwertabhängig und letztlich vom Schuldner zu übernehmen, müssen aber zunächst vom Gläubiger - von Ihnen - verauslagt werden.

4.2 Mobiliarvollstreckung

Nach Vorliegen des Titels wird dann der zuständige Gerichtsvollzieher in der Regel mit der Mobiliarvollstreckung beauftragt. Ferner kommt auch eine Kontopfändung in Betracht, die meist mehr Erfolg verspricht als eine Lohnpfändung. Bei der Lohnpfändung nämlich sind die Pfändungsfreibeträge, also die dem Schuldner zwingend verbleibenden Beträge, unlängst wieder erhöht worden. In der Regel werden hier bei normalen Einkommen keine Vollstreckungserträge hereingebracht. Manchmal hilft hier allerdings ein Anruf beim Arbeitgeber des Schuldners weiter.

4.3 Offenbarungseid

Sollte der Gerichtsvollzieher eine Unpfändbarkeit des Schuldners feststellen, so kann dann Antrag auf Abgabe des Offenbarungseides gestellt werden, was meist nichts bringt, aber mit weiteren Kosten verbunden wäre.

4.4 Sicherungshypothek

Sollte die Forderung mehr als € 750,00 betragen und der Schuldner über Grundbesitz verfügen, kann auch die Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch erfolgen. Ob diese wiederum kostenträchtige Maßnahme unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, muss im Einzelfall erörtert und entschieden werden.

5. Vorteile des anwaltlichen Inkassos

Die anwaltliche Forderungsbeitreibung gewährleistet die Befriedigung der Gläubigerinteressen bei gleichzeitiger seriöser Behandlung der Schuldner. Es reicht häufig schon ein einziges anwaltliches Schreiben, um den Schuldner zur Zahlung zu motivieren; er weiß dann, dass es dem Gläubiger - Ihnen! - ernst ist. Als Rechtsanwälte können wir anders als Inkassobüros im gesamten Verfahrensablauf vom ersten Mahnschreiben an bis zur Titulierung und Vollstreckung alle gesetzlichen Möglichkeiten nutzen. Unser Honorar bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), so dass Rechtsstreitigkeiten um Erstattungsfähigkeit durch den Schuldner - anders als bei Inkassobüros - nicht zu befürchten sind.

6.  Formulare, Formulare (und Unterlagen)/Besprechungen

6.1 Rahmenvereinbarung

Wenn Sie sich entschließen, unserem Büro die Einziehung Ihrer offenen Forderungen zu übertragen, wird zunächst einmal eine entsprechende Rahmenvereinbarung benötigt. Zusammen mit der Rahmenvereinbarung erhalten Sie (als Kopiervorlage) ein Formular für den jeweiligen einzelnen Einziehungsauftrag; dort sind auch die Unterlagen aufgeführt, die wir für die Sachbearbeitung benötigen; diese Vorlage steht auch auf unserer Homepage als Download zur Verfügung.

Übrigens: Wenn Sie uns mit der Einziehung Ihrer offenen Forderungen beauftragt haben und wir eine ganze Reihe von Fällen bearbeiten, können regelmäßige Besprechungen aller Akten - etwa alle 8 bis 10 Wochen - bei Ihnen stattfinden, so dass einzelfallbezogene Termine in unserem Büro nur selten erforderlich sind.

Haben Sie Interesse? Rufen Sie uns einfach an. Wir können dann die Einzelheiten besprechen.